Ein einfacher Steuertrick für die Risikolebensversicherung

Steuertrick Risikolebensversicherung

Steuertrick
Risikolebensversicherung

Leistungen aus einer Risiko Lebensversicherung unterliegen grundsätzlich nicht der Abgeltungssteuer, beziehungsweise der Einkommenssteuer. Allerdings muss die Leistung im Todesfall im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuert werden. Das wiederum wissen viele Versicherungsnehmer nicht.

Kein Grund zur Panik, es gibt einen einfachen Trick, mit dem Sie diese Steuerproblematik umgehen können. Zum besseren Verständnis möchten wir Ihnen aber erst einmal die Auswirkungen der Erbschafssteuer auf Risikolebensversicherungen darstellen.

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So wirkt die Erbschafssteuer auf Risikolebensversicherungen

Versichert beispielsweise ein Verheirateter Mann sein Leben und setzt als Begünstigte seine Ehefrau ein, ist die Erbschaftssteuer ein geringes Problem. Zum Einen gelten hohe steuerliche Freibeträge (307.000 + 256.000 Euro), auch nach der Erbschaftssteuerreform von 2008. Zum Anderen würde die Erbschaftsmasse darüber hinaus in der günstigen Steuerklasse I versteuert werden.

Ein großes Problem stellt die Erbschaftssteuer dann dar, wenn es sich um eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft handelt oder der Begünstigte beispielsweise nur der Enkel ist, im verwandschaftlichen Sinne natürlich.

Seit 2009 gilt für nicht verheiratete Lebenspartner (nicht eingetragene Lebenspartnerschaft) lediglich ein Steuerfreibetrag von 20.000 Euro. Für Enkel beispielsweise 200.000 Euro und für Geschwister 20.000 Euro.

Leistungen über diese Freibeträge hinaus müssen versteuert werden. Bei Ehepartnern in Steuerklasse I. Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, selbst bei eingetragenen Lebenspartnern in Steuerklasse III. Im schlimmsten Fall würden daher einige Tausend Euro direkt an das Finanzamt gehen. Beispielsweise nur wegen dem fehlenden Trauschein

Erschschafssteuer auf Risikolebensversicherungen vermeiden

Wenn Sie die Erbschafssteuer umgehen möchten, sollten Sie sich ganz einfach einer optimierten Vertragskonstellation bedienen. Man spricht in diesem Fall davon, dass man sich über Kreuz versichert. Genutzt werden hier die Begrifflichkeiten aus dem Versicherungsgenre:

  • Versicherungsnehmer – schließt Vertrag ab und zahlt Beiträge
  • Bezugsberechtigter – erhält die Leistung aus dem Vertrag
  • Versicherte Person – auf das Leben dieser Person läuft die Versicherung

Und so funktioniert der Trick: Man versichert jeweils einfach das Leben des Anderen in seinem eigenen Versicherungsvertrag. So kann beispielsweise die Frau eine Risikolebensversicherung auf das Leben ihres Lebenspartners (der ist dann die versicherte Person) abschließen. Sie zahlt die Beiträge, schließt den Vertrag ab – Sie ist der Versicherungsnehmer. Zudem ist Sie Bezugsberechtigter, sprich beim Tod ihres Mannes erhält die Frau die Todesfallsumme aus ihrem Vertrag.

Erhält die Frau selbst die Leistungen (Begünstigter) aus ihrem eigenen Vertrag (Versicherungsnehmer) durch den Tod ihres Lebenspartners (versicherte Person), fällt natürlich keine Erbschaftssteuer an. Da Leistungen aus einer Risikolebensversicherung nicht der Einkommenssteuer unterliegen, kann die Todesfallsumme praktisch steuerfrei vereinnahmt werden und die Freibeträge für sonstige Erbmasse existieren natürlich trotzdem weiterhin.

Da in dieser Konstellation praktisch jeder jeweils das Leben des anderen versichern kann, wird sie Kreuzkonstellation genannt.