Besteuerung der Lebensversicherung

Besteuerung Lebensversicherung

Besteuerung
Lebensversicherung

Spricht man von der Besteuerung der Lebensversicherung, sind in der Regel kapitalbildende Produkte gemeint.

Die Kapitallebensversicherung genießt steuerliche Privilegien, genau wie die private Rentenversicherung und die fondsgebundene Lebensversicherung. Diese wurden zwar in 2005 erheblich gekürzt, gewannen aber nach der Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 wieder an Bedeutung.

Doch auch die Risikolebensversicherung, ausschließlich der Absicherung des Todesfalls, unterliegt steuerlichen Regelungen.

Besteuerung der kapitalbildenden Lebensversicherung

Lebensversicherungsverträge die nach 2004 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich zunächst einer vollständigen Besteuerung. Besteuert wird die Auszahlungssumme abzüglich der geleisteten Beiträge. Die Besteuerung erfolgt zum persönlichen Steuersatz, zählt also zur Einkommenssteuer.

Läuft die Kapitallebensversicherung jedoch wenigstens zwölf Jahre und leistet erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers, ist nur noch die Hälfte der Ertragsanteile zu versteuern. Man zieht also von der ausgezahlten Summe die geleisteten Beiträge ab und muss dann die Hälfte dieser Differenz versteuern.

Dadurch ergibt sich ein durchaus interessanter steuerlicher Vorteil gegenüber herkömmlichen Geldanlagen, die ja logischerweise meist im vollen Umfang der Abgeltungssteuer unterliegen. Eine weiter aber unproblematische Voraussetzung ist, dass wenigstens 50 % der Beiträge über die gesamte Laufzeit als Todesfallschutz vorgesehen sind. Erfüllt der Vertrag diese Voraussetzung nicht, entfallen die steuerlichen Privilegien. Normalerweise erfüllen aber alle gängigen Tarife diese Anforderungen aus dem § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG.

Risikolebensversicherungen sind von diesen steuerlichen Regelungen in Bezug auf Auszahlungen nicht betroffen.

Steuerliche Regelungen bei der Risikolebensversicherung

Leistungen aus einer Risikolebensversicherug unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung können hingegen steuerlich geltend gemacht werden. De facto ergibt sich zunächst eine offensichtlich sehr angenehme steuerliche Regelung.

Häufig wird jedoch vergessen, dass die Risiko-Lebensversicherung der Erbschaftssteuer unterliegt. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn es sich beispielsweise nicht um Ehepartner handelt oder allgemein große Vermögen vererbt werden.

Für Ehepartner gelten hohe Steuerfreibeträge (seit 2009 sind es 500.000 Euro). Bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften gilt jedoch nur ein Steuerfreibetrag von 20.000 Euro, sofern diese nicht eingetragen sind. Bei einer Lebensversicherung von beispielsweise 150.000 Euro würden dann mehre tausend Euro direkt an das Finanzamt gehen. Ähnliche Probleme gibt es auch bei entfernten verwandschaftlichen Verhältnissen.

Es gibt jedoch einen einfachen Steuertrick bei der Risikolebensversicherung, in dem sich die Lebenspartner einfach über Kreuz versichern. So können Leistungen im Todesfall auch von nicht verheirateten vollkommen steuerfrei vereinnahmt werden.